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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 8c Baugesetz (BauG) - Verwendung von unverschmutztem Bodenaushub

Öffentliches Baurecht - Schutz des Kulturlands
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Art. 8c Baugesetz (BauG) · Verwendung von unverschmutztem Bodenaushub

1. Unverschmutzter Bodenaushub ist für die Aufwertung und Rekultivierung des Kulturlands zu verwenden, wenn dies ökologisch sinnvoll, technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

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