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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 8a Baugesetz (BauG) - Landwirtschaftliche Nutzflächen

Öffentliches Baurecht - Schutz des Kulturlands
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Art. 8a Baugesetz (BauG) · Landwirtschaftliche Nutzflächen

1. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind zu schonen.

2. Sie dürfen nur eingezont oder für andere bodenverändernde Nutzungen beansprucht werden, sofern

a) der damit verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung von landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann und

b) durch eine kompakte Anordnung des Siedlungsgebiets, eine flächensparende Anordnung von Bauten und Anlagen in hoher Qualität, eine besonders hohe Nutzungsdichte sowie eine dem Raumtyp entsprechende, gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sichergestellt ist, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.

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