Art. 89 Baugesetz (BauG) - Form; Verhältnis zur Grundordnung
Art. 89 Baugesetz (BauG) · Form; Verhältnis zur Grundordnung
1. Die Überbauungsordnung wird in Form eines Überbauungsplans mit zugehörigen Vorschriften (Überbauungsvorschriften) festgelegt.
2. Die Gemeinden können Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten, Baugruppen und Anlagen, wie auch der zugehörigen Umgebung, in einem besonderen Plan ordnen.
3. Sofern eine Überbauungsordnung von den Vorschriften der Grundordnung über Art und Mass der Nutzung abweicht, ist in der Vorlage darauf hinzuweisen.
4. Die Überbauungsordnung kann namentlich für besondere Bauten und Anlagen (Art. 19 f.), Zonen mit Planungspflicht (Art. 92 ff.) und für den Fall der Erstellung von Erschliessungsanlagen durch die Grundeigentümer (Art. 109 ff.) besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern vorbehalten oder diese als Bestandteil der Überbauungsordnung erklären.