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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 89 Baugesetz (BauG) - Form; Verhältnis zur Grundordnung

Planungsrecht - Ortsplanung - Überbauungsordnungen
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Art. 89 Baugesetz (BauG) · Form; Verhältnis zur Grundordnung

1. Die Überbauungsordnung wird in Form eines Überbauungsplans mit zugehörigen Vorschriften (Überbauungsvorschriften) festgelegt.

2. Die Gemeinden können Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten, Baugruppen und Anlagen, wie auch der zugehörigen Umgebung, in einem besonderen Plan ordnen.

3. Sofern eine Überbauungsordnung von den Vorschriften der Grundordnung über Art und Mass der Nutzung abweicht, ist in der Vorlage darauf hinzuweisen.

4. Die Überbauungsordnung kann namentlich für besondere Bauten und Anlagen (Art. 19 f.), Zonen mit Planungspflicht (Art. 92 ff.) und für den Fall der Erstellung von Erschliessungsanlagen durch die Grundeigentümer (Art. 109 ff.) besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern vorbehalten oder diese als Bestandteil der Überbauungsordnung erklären.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2017 173 · be (Art. 89 Abs. 3 BauG)
City Council Development Plan vs. Popular Vote Requirement for Public Square Redesign
Cited in the reasoning regarding the requirement to reference deviations from the basic order in the zoning plan.