Art. 88 Baugesetz (BauG) - Begriff und Bedeutung
Art. 88 Baugesetz (BauG) · Begriff und Bedeutung
1. Die Gemeinden bestimmen, soweit erforderlich, mit Überbauungsordnungen näher, wie bestimmte Teile des Gemeindegebietes zu überbauen, zu gestalten, freizuhalten oder zu schützen sind. Die Überbauungsordnung kann sich namentlich beziehen auf
a die Erschliessung des Gebietes und die von der Gemeinde und den Grundeigentümern dafür zu erbringenden Leistungen;
b die öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsanlagen, Industriegeleise und dergleichen;
c Orts- und Quartierzentren;
d Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen;
e die Aussenräume (einschliesslich der Strassen, Gassen, Plätze, Durchgänge) und die Umgebung von Bauten und Anlagen (z. B. hinsichtlich der Bepflanzung, des Vorlandes, der Spielflächen, Innenhöfe und der Abstellplätze für Fahrzeuge);
f Bauten und Anlagen, die aus Gründen der Ortsbild- und Landschaftsgestaltung erhalten oder wiederhergestellt werden müssen;
g die Altstadt- oder die Quartiersanierung;
h die Freihaltung von Geländeteilen, wie von See- und Flussufern, Waldrändern, Aussichtspunkten, Gelände für den Skisport (Übungsfelder, Abfahrtsstrecken, Langlauf- und Skiwanderrouten);
i weitere in Artikel 69 genannte Gegenstände.
2. Die Überbauungsordnung kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion Angaben über die vorgesehene Verkehrsführung und Strassensignalisation enthalten. Deren rechtsverbindliche Festsetzung richtet sich nach dem Strassenverkehrsrecht.
3. Sofern die Planungskosten für die Überbauungsordnung und die Ausgaben für Landerwerb und Erschliessung nicht höher sind als die gemäss Artikel 60a Absatz 2 erwarteten Kosten, beschliesst das für die Überbauungsordnung zuständige Organ gleichzeitig über die Überbauungsordnung und über die Ausgaben. Andernfalls gilt für die Ausgaben die normale Zuständigkeitsordnung der Gemeinde.
4. Für die Festlegung der Kostenanteile der Grundeigentümer gilt Artikel 113.
5. Erstellt ein besonderer Erschliessungsträger die Erschliessung, erlässt die Gemeinde die Überbauungsordnung erst, wenn er die Beiträge verbindlich zugesichert hat. Die Gemeinde kann die Sicherstellung der Beiträge verlangen.
6. Die Überbauungsordnung gilt als Baubewilligung, soweit sie das Bauvorhaben mit der Genauigkeit der Baubewilligung festlegt.