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Art. 87 Baugesetz (BauG) - Immissionsgebiete; Übergangsbereiche

Planungsrecht - Ortsplanung - Baurechtliche Grundordnung
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Art. 87 Baugesetz (BauG) · Immissionsgebiete; Übergangsbereiche

1. Immissionsgebiete sind Gebietsteile, die in erhöhtem Masse Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und dergleichen ausgesetzt sind. In diesen Gebieten gilt Artikel 24 Absatz 3.

2. Die Gemeinden können Übergangsbereiche mit einschränkenden Vorschriften zum Schutz von Wohngebieten und immissionsempfindlichen Bauten sowie von Erholungsgebieten und Lebensräumen für Tiere und Pflanzen gegenüber Einwirkungen aus Zonen anderer Nutzungsart festlegen.

3. Weitergehende Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

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