Art. 84 Baugesetz (BauG) - Zuständigkeit und Verfahren ausserhalb der Bauzone
Art. 84 Baugesetz (BauG) · Zuständigkeit und Verfahren ausserhalb der Bauzone
1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz entscheidet über die Zonenkonformität bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und über Ausnahmegesuche nach den Artikeln 24 bis 24e und 37a RPG. Sie holt Amts- und Fachberichte von den betroffenen kantonalen Amtsstellen ein.
2. ...
2a. Die vollständige Zweckänderung von Bauten und Anlagen nach Artikel 24d Absatz 2 RPG bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion.
3. ...
3a. Bau- und Wiederherstellungsentscheide für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone sind der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen.
4. Die Ausnahmeentscheide können zusammen mit dem Bauentscheid mit Baubeschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion angefochten werden; Artikel 40 ist anwendbar.