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Art. 81 Baugesetz (BauG) - Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone

Planungsrecht - Ortsplanung - Baurechtliche Grundordnung
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Art. 81 Baugesetz (BauG) · Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone

1. Die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Wiederaufbau von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone richten sich nach den Vorgaben des Bundesrechts.

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