Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 80c Baugesetz (BauG) - 4 Kosten der Infrastruktur

Planungsrecht - Ortsplanung - Baurechtliche Grundordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (215 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 80c Baugesetz (BauG) · 4 Kosten der Infrastruktur

1. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt von zusätzlichen Erschliessungsanlagen für Bauten und Anlagen gemäss Artikel 80a zu tragen.

← Art. 80b Baugesetz (BauG) Geltungsbereich Art. 81 Baugesetz (BauG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →