721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 80b Baugesetz (BauG) - 3 Kriterien für die Gebietsausscheidung
Planungsrecht - Ortsplanung - Baurechtliche Grundordnung
Art. 80b Baugesetz (BauG) · 3 Kriterien für die Gebietsausscheidung
1. Bei der Ausscheidung von Gebieten für Bauten und Anlagen gemäss Artikel 80a sind der Immissionsbegrenzung sowie dem Ortsbild- und Landschaftsschutz Beachtung zu schenken.
2. Die Bauten und Anlagen sind möglichst an bestehende Siedlungsteile oder Hofgruppen anzuschliessen.
3. Eine Gebietsausscheidung ist insbesondere ausgeschlossen
a in kantonalen und kommunalen Schutzgebieten, sofern sie deren Zielsetzungen widerspricht,
b in Gefahrengebieten,
c wenn das Grundwasser gefährdet wird,
d wenn Inventare des Bundes und des Kantons verletzt werden.