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Art. 80b Baugesetz (BauG) - 3 Kriterien für die Gebietsausscheidung

Planungsrecht - Ortsplanung - Baurechtliche Grundordnung
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Art. 80b Baugesetz (BauG) · 3 Kriterien für die Gebietsausscheidung

1. Bei der Ausscheidung von Gebieten für Bauten und Anlagen gemäss Artikel 80a sind der Immissionsbegrenzung sowie dem Ortsbild- und Landschaftsschutz Beachtung zu schenken.

2. Die Bauten und Anlagen sind möglichst an bestehende Siedlungsteile oder Hofgruppen anzuschliessen.

3. Eine Gebietsausscheidung ist insbesondere ausgeschlossen

a in kantonalen und kommunalen Schutzgebieten, sofern sie deren Zielsetzungen widerspricht,

b in Gefahrengebieten,

c wenn das Grundwasser gefährdet wird,

d wenn Inventare des Bundes und des Kantons verletzt werden.

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