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Art. 80a Baugesetz (BauG) - 2 Zonenkonformität nach Art. 16a Abs. 3 RPG

Planungsrecht - Ortsplanung - Baurechtliche Grundordnung
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Art. 80a Baugesetz (BauG) · 2 Zonenkonformität nach Art. 16a Abs. 3 RPG

Als Basis für die Beurteilung der Eignung der entsprechenden Gebiete ist für Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, auf regionaler Ebene ein Richtplan oder ein Landschaftsentwicklungskonzept vorzulegen.

Für die Beurteilung der Baugesuche ist auf Gemeindeebene eine kommunale Nutzungsplanung (Schutzzonenplan, Zonenplan oder Überbauungsordnung) erforderlich. Wenn die kommunale Planung die Kriterien gemäss Artikel 80b erfüllt, kann auf die regionale Planung verzichtet werden.

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