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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 8 Baugesetz (BauG) - 2 Nähere Vorschriften

Öffentliches Baurecht - Voraussetzungen des Bauens
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Art. 8 Baugesetz (BauG) · 2 Nähere Vorschriften

1. Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an eine genügende Erschliessung näher. Er sorgt dafür, dass Erschliessungsanlagen nicht über ihren Zweck hinaus dimensioniert werden.

2. Er ordnet namentlich auch

a) die Fälle, in denen eine bestehende Strasse als genügend gelten kann, obgleich sie den Anforderungen an eine Neuerschliessung nicht entspricht;

b) die für besondere Fälle möglichen Erleichterungen oder geltenden strengeren Anforderungen;

c) die Möglichkeit der etappenweisen Ausführung;

d) die Verhältnisse bezüglich verkehrsberuhigter Strassen in Wohngebieten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2015 149 · be (Art. 8 Abs. 2 Bst. a BauG)
Building Permit Denial Over Insufficient Access Reversed
Cited in the reasoning when discussing the possibility of accepting existing access routes.