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BAUGLC
CH-BE
Art. 78 Baugesetz (BauG) - Zonen für Sport- und Freizeitanlagen
Planungsrecht - Ortsplanung - Baurechtliche Grundordnung
Art. 78 Baugesetz (BauG) · Zonen für Sport- und Freizeitanlagen
Als Zone für Sport- und Freizeitanlagen können Gelände für Sport- und Spielfelder, Familiengärten und ähnliche Freizeitbetätigungen ausgeschieden werden.
Soweit die Gemeinde in ihren Vorschriften nichts anderes bestimmt, können auch Nebenbauten, wie einfache Verpflegungsstätten für die Benützer, Umkleide-, Duschen- und Toilettenanlagen, Gerätemagazine, Bauten zum Schutz vor schlechter Witterung und dergleichen, erstellt werden.
Die Gemeinden können in ihrer Grundordnung den Bau von Gebäuden, wie von Heimen von Jugendorganisationen, Sporthallen und dergleichen, vorsehen. Für diesen Fall haben sie nähere baupolizeiliche Vorschriften zu erlassen.