Art. 76 Baugesetz (BauG) - Ferienhauszonen
Art. 76 Baugesetz (BauG) · Ferienhauszonen
1. Ferienhauszonen sind vornehmlich für den Bau von Ferien- und Wochenendhäusern bestimmt. Sie sollen nur in Gebieten ausgeschieden werden, die der touristischen Entwicklung bedürfen, über ein entsprechendes Entwicklungskonzept verfügen und im Richtplan nach Raumplanungsgesetz[[20]] (Art. 103 ff.) vorgesehen sind. Sie dürfen den land- und forstwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderlaufen.
2. Für jede Ferienhauszone ist eine Überbauungsordnung zu erlassen. Artikel 93 ist sinngemäss anwendbar.
3. In den Überbauungsvorschriften kann die Versorgung der Zone durch die öffentlichen Dienste, insbesondere die Kehrichtabfuhr, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung, ausgeschlossen oder von besonderen Leistungen der Grundeigentümer abhängig gemacht werden. Diese haben, soweit nötig, eigene Dienste zu organisieren, namentlich die einwandfreie Kehrichtentsorgung sicherzustellen.
4. Für die Erschliessung der Ferienhauszone gilt Artikel 108 Absatz 1. Die gemeinsamen Erschliessungsanlagen sind beim Beginn der Überbauung der Zone zu erstellen; die Überbauung hat etappenweise geordnet zu erfolgen.
5. Gemeinde, Kanton, Land- und Forstwirtschaft dürfen durch den Bau, Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen nicht belastet werden.