Art. 75 Baugesetz (BauG) - 4 Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung
Art. 75 Baugesetz (BauG) · 4 Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung
1. Bei gemeinsamer Projektierung eines Areals mit mehreren Bauten können die arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände, die Anordnung der Bauten und die Gebäudelängen unter den nachgenannten Voraussetzungen frei bestimmt werden.
2. Die freie Gestaltung setzt voraus, dass
a) Art und Mass der Nutzung der Zone eingehalten werden;
b) in der Regel gemeinsame Spielflächen und Abstellplätze für Fahrzeuge geschaffen werden;
c) keine überwiegenden Interessen beeinträchtigt werden;
d) die Durchführung der Überbauung, soweit nötig, durch privatrechtliche Vereinbarungen sichergestellt ist.
3. Die Gemeinden können in der Grundordnung eine weitergehende Gestaltungsfreiheit vorsehen. Absatz 2 hievor bleibt anwendbar.
4. Die Gestaltungsfreiheit ist ausgeschlossen
a) für besondere Bauten und Anlagen (Art. 19 f.) und für Zonen mit Planungspflicht (Art. 92 ff.);
b) für die weiteren in der Grundordnung bezeichneten Gebiete.