721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 74 Baugesetz (BauG) - 3 Öffentlicher Verkehr
Planungsrecht - Ortsplanung - Baurechtliche Grundordnung
Art. 74 Baugesetz (BauG) · 3 Öffentlicher Verkehr
1. Gebiete, die für eine grössere Zahl von Bewohnern oder Arbeitsplätzen bestimmt sind, dürfen nur als Bauzone ausgeschieden werden, wenn ihr Anschluss an ein öffentliches Verkehrsmittel sichergestellt ist.
2. Industriezonen sind möglichst mit Geleiseanschluss zu versehen.