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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 73 Baugesetz (BauG) - 2 Besondere Fälle

Planungsrecht - Ortsplanung - Baurechtliche Grundordnung
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Art. 73 Baugesetz (BauG) · 2 Besondere Fälle

1. ...

2. Teile der Bauzone, deren Überbauung der Landschaft oder Siedlung besonders angepasst werden soll oder für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam ist (z. B. Baugebiete mit Verdichtungs- oder Umnutzungspotenzial, Hanglagen, Kuppen, Altstadt- und Dorfkernzonen, Neubaugebiete), können als Zone mit Planungspflicht bezeichnet werden, wenn es nicht möglich ist, die nötigen Vorschriften in der Grundordnung zu erlassen.

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