721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 73 Baugesetz (BauG) - 2 Besondere Fälle
Planungsrecht - Ortsplanung - Baurechtliche Grundordnung
Art. 73 Baugesetz (BauG) · 2 Besondere Fälle
1. ...
2. Teile der Bauzone, deren Überbauung der Landschaft oder Siedlung besonders angepasst werden soll oder für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam ist (z. B. Baugebiete mit Verdichtungs- oder Umnutzungspotenzial, Hanglagen, Kuppen, Altstadt- und Dorfkernzonen, Neubaugebiete), können als Zone mit Planungspflicht bezeichnet werden, wenn es nicht möglich ist, die nötigen Vorschriften in der Grundordnung zu erlassen.