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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 72 Baugesetz (BauG) - Bauzone 1 Festlegung und Einteilung

Planungsrecht - Ortsplanung - Baurechtliche Grundordnung
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Art. 72 Baugesetz (BauG) · Bauzone 1 Festlegung und Einteilung

1. Die Festlegung der Bauzonen richtet sich nach den Vorgaben des Bundesrechts.

2. Bei der Festlegung der Bauzonen ist dafür zu sorgen, dass für die Landwirtschaft genügend als Kulturland geeignete Flächen erhalten bleiben.

3. ...

4. Die Gemeinden können die Bauzone in Gebiete mit gleicher Nutzung, insbesondere in Wohnzonen, Geschäfts-, Kern- oder Altstadtzonen, Zonen für gewerbliche und industrielle Bauten, Hotelzonen, sowie in gemischte Zonen einteilen.

5. Zur Bauzone gehören weitere Nutzungszonen, soweit sie für Bauzwecke ausgeschieden sind, wie Ferienhauszonen, Zonen für öffentliche Nutzungen und Zonen für Sport- und Freizeitanlagen.

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