Art. 71a Baugesetz (BauG) - Steuerung des Zweitwohnungsbestands
Art. 71a Baugesetz (BauG) · Steuerung des Zweitwohnungsbestands
1. Die im kantonalen Richtplan bezeichneten Gemeinden ergreifen bei Bedarf geeignete Massnahmen zur Steuerung des Zweitwohnungsbestands, zur Sicherung eines genügenden Angebots an erschwinglichen Wohnungen für die ortsansässige Bevölkerung, zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Erst- und Zweitwohnungen, zur möglichst hohen Auslastung von Zweitwohnungen und zur Förderung der Hotellerie.
2. Sie erlassen die nötigen Vorschriften und können dabei insbesondere
a) Erstwohnungsanteile festlegen,
b) die Erhebung von einmaligen oder wiederkehrenden Lenkungsabgaben vorsehen,
c) die Erstellung neuer Zweitwohnungen oder die Umnutzung bestehender Wohnungen zu Zweitwohnzwecken beschränken.
3. Den übrigen Gemeinden ist es freigestellt, ob sie Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ergreifen und die hierzu nötigen Vorschriften erlassen.
4. Die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter ist Aufsichtsbehörde im Sinn der Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen.