Art. 70 Baugesetz (BauG) - Normalbaureglement
Art. 70 Baugesetz (BauG) · Normalbaureglement
1. Für Gemeinden ohne Baureglement ordnet das Dekret über das Normalbaureglement[[19]](#paragraphtext_content_fn_4383789_2_19_c) die in Artikel 69 bezeichneten Gegenstände entsprechend den Bedürfnissen von Gemeinden mit einfachen Verhältnissen.
2. Insbesondere legt das Normalbaureglement fest
a die Bauweise und die Grundsätze der Baugestaltung;
b *** ...
c die zulässige Bauhöhe;
d die minimalen Grenz- und Gebäudeabstände sowie die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen des Näherbaus;
e die subsidiäre Geltung privatrechtlicher Bauvorschriften als öffentliches Baurecht.
3. Soweit bestehende Gemeindebauvorschriften einen baurechtlich wesentlichen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft ordnen, gilt das Normalbaureglement als ergänzendes Recht, wenn es eine den Verhältnissen der Gemeinde angemessene Regelung enthält.