Art. 7 Baugesetz (BauG) - Erschliessung 1 Grundsätze
Art. 7 Baugesetz (BauG) · Erschliessung 1 Grundsätze
1. Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird.
2. Die Erschliessung ist genügend, wenn
a) die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind;
b) vorschriftsgemässe Einrichtungen zur Versorgung der Bauten und Anlagen mit Wasser und Energie und zur Beseitigung des Abwassers bestehen.
3. Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind.
4. Benachbarte Grundeigentümer haben ihre Erschliessungsanlagen aufeinander abzustimmen und, soweit nötig, gemeinsam zu erstellen. Bei bahnnahen Industriegebieten sind genügend Anschlussmöglichkeiten an das Schienennetz offenzuhalten. Wo eine Überbauungsordnung (Art. 88 ff.) besteht oder vorgeschrieben ist, hat sich die Erschliessung nach ihr zu richten.