Art. 69 Baugesetz (BauG) - Baureglement
Art. 69 Baugesetz (BauG) · Baureglement
1. Das Baureglement enthält die allgemeinen Bauvorschriften der Gemeinde, die Vorschriften zum Zonenplan sowie allenfalls abgaberechtliche Bestimmungen.
2. Die Gemeinden können im gesetzlichen Rahmen namentlich näher ordnen
a Art und Mass der baulichen Nutzung (Art. 4);
b die Erschliessung (Art. 7 und 8);
c **\*** den Ortsbild- und Landschaftsschutz (Art. 9 und 9a);
d Bauvorhaben in und an den Gewässern (Art. 11);
e die Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 12);
f Bauweise und Baugestaltung (Art. 13);
g die Gestaltung der Umgebung (Art. 14), die Aufenthaltsbereiche, Spielplätze und Abstellräume (Art. 15);
h die Abstellplätze für Fahrzeuge (Art. 16-18);
i die besonderen Bauten und Anlagen (Art. 19 und 20);
k den Immissions- und den Umweltschutz (Art. 24);
l die Gemeinschafts- und Nebenanlagen zu Bauten, die Gemeinschaftsantennenanlagen, die wesentlichen Terrainveränderungen und dergleichen.
3. Sie dürfen in ihrer baurechtlichen Grundordnung keine Vorschriften für baubewilligungsfreie Bauvorhaben nach Artikel 1b erlassen. Solche sind nur zulässig für Gebiete des Ortsbild- und Landschaftsschutzes sowie in Überbauungsordnungen.
4. Sie können im Baureglement oder in besonderen Reglementen die nachgenannten Abgaben vorsehen
a Gebühren für Leistungen der Gemeindeorgane im Baubewilligungsverfahren und bei baupolizeilichen Verrichtungen;
b Gebühren für die Mitwirkung der Gemeindeorgane bei der Verteilung oder beim Bezug von Erschliessungskosten im Interesse der Grundeigentümer;
c Grundeigentümerabgaben an Erschliessungsanlagen gemäss Artikel 111 sowie an öffentliche Werke und Massnahmen gemäss Artikel 141;
d Ersatzabgaben bei Nichterfüllung der Parkplatzpflicht gemäss Artikel 18 Buchstabe c;
e Anschluss- und Benützungsgebühren für Gemeinschaftsantennenanlagen.