Art. 68 Baugesetz (BauG) - Begriff und Bedeutung
Art. 68 Baugesetz (BauG) · Begriff und Bedeutung
1. Als Grundlagen der Ortsplanung sind alle für den Stand und die anzustrebende räumliche Entwicklung der Gemeinde wesentlichen Tatsachen zu ermitteln. Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Raumplanung[[18]](#paragraphtext_content_fn_4383782_2_18_c) ist sinngemäss anwendbar.
2. Die Richtpläne stimmen die Nutzungszonen, die Erschliessung und den Verkehr aufeinander ab. Sie können sich namentlich beziehen auf
a) den Schutz der Landschaft, von Ortsbildern, Natur- und Kulturobjekten;
b) die Gestaltung der Siedlung, von Ortszentren und Quartieren sowie von Erholungsräumen;
c) die öffentlichen Bauten, Anlagen und Einrichtungen;
d) die Erschliessung und den Verkehr;
e) die wirtschaftliche Entwicklung und die Landwirtschaft;
f) die in einem späteren Zeitpunkt zu treffenden planerischen Massnahmen.
3. Die Richtpläne binden die Gemeindebehörden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag der Gemeinde die Verbindlichkeit auf zustimmende regionale Organe und kantonale Behörden sowie auf besondere Erschliessungsträger ausdehnen.