721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 67 Baugesetz (BauG) - Dispens von der Ortsplanungspflicht
Planungsrecht - Ortsplanung - Aufgaben und Organisation
Art. 67 Baugesetz (BauG) · Dispens von der Ortsplanungspflicht
1. Die Direktion für Inneres und Justiz kann ländliche Gemeinden mit geringer baulicher Entwicklung von den Aufgaben der Ortsplanung entbinden.
2. In diesen Gemeinden gilt das kantonale Normalbaureglement (Art. 70). Aufgrund des bisherigen Rechts provisorisch festgelegte Baugebiete sind bis zum 31. Dezember 1987 als Bauzone auszuscheiden; andernfalls gelten sie als Landwirtschaftszone.
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