Art. 66 Baugesetz (BauG) - Organisation; Zuständigkeiten
Art. 66 Baugesetz (BauG) · Organisation; Zuständigkeiten
1. Planungsbehörde ist der Gemeinderat. Er nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht nach Gesetz oder Gemeindereglement einem anderen Gemeindeorgan zustehen.
2. Die Stimmberechtigten sind zuständig für den Erlass und die Änderung der baurechtlichen Grundordnung sowie für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Überbauungsordnungen.
3. Überbauungsordnungen, welche eine Zone mit Planungspflicht betreffen oder lediglich Detailerschliessungsanlagen festlegen, werden vom Gemeinderat beschlossen.
4. Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können
a) dessen abschliessende Zuständigkeit vorsehen für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Überbauungsordnungen, sofern diese in Art und Mass der zulässigen Nutzung nicht von der Grundordnung abweichen;
b) dessen Zuständigkeit unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung vorsehen für den Erlass und die Änderung der baurechtlichen Grundordnung;
c) dessen Zuständigkeit unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung vorsehen für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der übrigen Überbauungsordnungen.
5. Der Gemeinderat beschliesst abschliessend
a) Anpassungen der Nutzungspläne, die wegen einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung nötig werden,
b) die Nachführung der Nutzungspläne, die als Folge einer angeordneten Korrektur oder einer unbedeutenden Bereinigung von unzweckmässigen Gemeindegrenzen (Art. 28 Abs. 3 bzw. Art. 32 Abs. 2 des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 8.6.2015 [KGeoIG]) angepasst werden müssen.
6. Nutzungspläne der Gemeinde, die bei der Gemeinde, beim zuständigen Regierungsstatthalteramt und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung nicht vorhanden sind und trotz öffentlichem Aufruf im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde mit Frist von 30 Tagen nicht mehr auffindbar sind, können durch Beschluss des Gemeinderates aufgehoben werden. Der Beschluss des Gemeinderates ist im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu publizieren und dem zuständigen Regierungsstatthalteramt und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Kenntnisnahme zuzustellen.