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Art. 65 Baugesetz (BauG) - Gemeindeautonomie

Planungsrecht - Ortsplanung - Aufgaben und Organisation
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Art. 65 Baugesetz (BauG) · Gemeindeautonomie

1. Die Gemeinden sind in ihrer Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung und der übergeordneten Planung frei.

2. Müssen die von der Gemeinde erlassenen Vorschriften oder Pläne angepasst werden, so kann der Regierungsrat

a) den Vorschriften oder Plänen der Gemeinde die Genehmigung entziehen;

b) *** die Gemeinde auffordern, innert angemessener Frist genehmigungsfähige Vorschriften und Pläne zu erlassen;

c) *** nötigenfalls die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Ersatzvornahme ermächtigen.

3. Für die Anfechtung von Verfügungen betreffend die Ersatzvornahme gemäss Absatz 2 Buchstabe c findet Artikel 61a sinngemäss Anwendung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2022 303 · be (Art. 65 Abs. 1 BauG)
Property Owner v. Municipality Regarding Unauthorized Retaining Wall Height and Terrain Elevation
Cited generally regarding the municipality's margin of appreciation in aesthetic matters.