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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 64 Baugesetz (BauG) - Aufgaben 1 Im allgemeinen

Planungsrecht - Ortsplanung - Aufgaben und Organisation
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Art. 64 Baugesetz (BauG) · Aufgaben 1 Im allgemeinen

1. Die Ortsplanung besteht darin, dass die Gemeinden entsprechend ihren Verhältnissen und Bedürfnissen

a Grundlagen erarbeiten und Richtpläne aufstellen;

b die aus Baureglement und Zonenplan bestehende baurechtliche Grundordnung für das ganze Gemeindegebiet festlegen;

c in Überbauungsordnungen nähere Bestimmungen für einzelne Teile des Gemeindegebietes aufstellen.

2. Weitere Aufgaben der Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung sind

a die Baulanderschliessung;

b die Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten;

c die Baulandumlegung und Grenzregulierung sowie die Ablösung von Dienstbarkeiten;

d die Bereitstellung von Wohnbauland und die Erhaltung von Wohnraum nach den Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung;

e die Unterstützung von Erschliessungs- und weiteren Massnahmen aufgrund der Landwirtschaftsplanung.

f *** die Bezeichnung derjenigen Teile der Bauzone, die sich für die Siedlungsentwicklung nach innen unter Wahrung einer möglichst hohen Siedlungsqualität eignen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2016 361 · be (Art. 64 Abs. 2 Bst. a BauG)
Hubelstrasse Expansion Zoning Permit Partially Overturned Due to Withdrawn Linked Plan
Cited in E. 6.1 regarding the municipal task of providing infrastructure, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-5.
110 2014 64 · be (Art. 19 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 Bst. a und Art. 108 Abs. 1 BauG)
Appeal Regarding Retroactive Building Permit for Landscaping, Retaining Wall, and Public Footpath Relocation Due to Usability and Setback Violations
Cited in the reasoning section establishing the municipality's duty to provide access to building zones.