Art. 64 Baugesetz (BauG) - Aufgaben 1 Im allgemeinen
Art. 64 Baugesetz (BauG) · Aufgaben 1 Im allgemeinen
1. Die Ortsplanung besteht darin, dass die Gemeinden entsprechend ihren Verhältnissen und Bedürfnissen
a Grundlagen erarbeiten und Richtpläne aufstellen;
b die aus Baureglement und Zonenplan bestehende baurechtliche Grundordnung für das ganze Gemeindegebiet festlegen;
c in Überbauungsordnungen nähere Bestimmungen für einzelne Teile des Gemeindegebietes aufstellen.
2. Weitere Aufgaben der Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung sind
a die Baulanderschliessung;
b die Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten;
c die Baulandumlegung und Grenzregulierung sowie die Ablösung von Dienstbarkeiten;
d die Bereitstellung von Wohnbauland und die Erhaltung von Wohnraum nach den Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung;
e die Unterstützung von Erschliessungs- und weiteren Massnahmen aufgrund der Landwirtschaftsplanung.
f *** die Bezeichnung derjenigen Teile der Bauzone, die sich für die Siedlungsentwicklung nach innen unter Wahrung einer möglichst hohen Siedlungsqualität eignen.