Art. 63 Baugesetz (BauG) - Verfahren
Art. 63 Baugesetz (BauG) · Verfahren
1. Verfügte Planungszonen und ihre allfällige Verlängerung sind wie Vorschriften und Pläne öffentlich bekanntzumachen (Art. 60). Die Publikation bezeichnet das betroffene Gebiet und die mit der Planungszone verbundene Planungsabsicht.
2. Mit schriftlicher Einsprache kann innert 30 Tagen seit Bekanntmachung geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig. Die Einsprache ist zu begründen. Artikel 35 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 35a bis 35d gelten sinngemäss. Es sind Einspracheverhandlungen durchzuführen.
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Über unerledigte Einsprachen gegen kommunale und regionale Planungszonen entscheidet die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz. Über unerledigte Einsprachen gegen kantonale Planungszonen entscheidet die Stelle, welche die Planungszone erlassen hat.
3. Gegen die Festlegung kantonaler Planungszonen kann Beschwerde bei der Direktion geführt werden, die der zuständigen Stelle vorsteht, die die Planungszone erlassen hat.
4. Für die Anfechtung kommunaler und regionaler Planungszonen sowie für den weiteren Rechtsmittelweg finden die Artikel 61a und 61b sinngemäss Anwendung.