Art. 62a Baugesetz (BauG) - Wirkung
Art. 62a Baugesetz (BauG) · Wirkung
In der Planungszone darf nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte. Sie wird mit der öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam. Die Erteilung einer Baubewilligung bedarf der Zustimmung jener Behörde, welche die Planungszone angeordnet hat.
Legt die Gemeinde oder die Regionalkonferenz neue oder geänderte Vorschriften oder Pläne auf, so hat sie darüber ohne Verzug zu beschliessen und die Genehmigung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einzuholen. Auf Verlangen des Gesuchstellers hat ihr der Regierungsstatthalter dafür eine angemessene Frist anzusetzen.
Baubewilligungsverfahren werden während der Dauer der Planungszone und des Planerlassverfahrens eingestellt, wenn nicht die Zustimmung nach Absatz 1 vorliegt. Treten die neuen Vorschriften oder Pläne in Kraft, werden die Bauvorhaben nach neuem Recht beurteilt. Nach altem Recht werden sie beurteilt, wenn die neuen Vorschriften oder Pläne nicht in Kraft treten oder wenn die vom Regierungsstatthalter nach Absatz 2 gesetzte Frist nicht gewahrt wird.