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Art. 62 Baugesetz (BauG) - Voraussetzungen, Zuständigkeit, Dauer

Planungsrecht - Allgemeines - Planungszone
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Art. 62 Baugesetz (BauG) · Voraussetzungen, Zuständigkeit, Dauer

1. Als Planungszone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung können Gebiete bestimmt werden, für die Nutzungspläne (Art. 57 Abs. 2) erlassen oder angepasst werden müssen.

2. Haben die Bauwilligen ein Baugesuch eingereicht oder in Form eines Vorprojektes ihre Bauabsicht mitgeteilt, ist die Planungszone innert drei Monaten aufzulegen. Andernfalls ist eine Planungszone gegenüber dem gleichen Vorhaben seitens des Gemeinwesens, dem das Vorhaben als Baugesuch oder als Vorprojekt durch Zustellung zur Kenntnis gebracht worden ist, während fünf Jahren nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse inzwischen wesentlich verändert haben.

3. Der Gemeinderat, das zuständige Organ der Regionalkonferenz, die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion und die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz können Planungszonen für zwei Jahre erlassen. Die Gemeinde kann Planungszonen für Nutzungspläne der Ortsplanung erlassen, die Regionalkonferenz kann regionale Planungszonen für regionale Überbauungsordnungen erlassen, der Kanton kann kantonale Planungszonen für Nutzungspläne der Kantonsplanung wie Strassenpläne, kantonale Überbauungsordnungen, Ersatzvornahmen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c oder Wasserbaupläne erlassen.

4. Die Dauer einer Planungszone kann um ein Jahr, bei Gesamtrevisionen einer Ortsplanung oder komplexen sonstigen Planungen auf höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die neuen Pläne und Vorschriften innert der ursprünglichen Frist nicht aufgelegt werden konnten.

5. Für die Verlängerung ist zuständig

a) bei der kommunalen und regionalen Planungszone die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz,

b) bei der kantonalen Planungszone die Direktion, die der zuständigen Stelle vorsteht, die die Planungszone erlassen hat.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

110 2021 104 · be (Art. 62 Abs. 2 BauG)
Building Permit Suspension Overturned Due to Missed Statutory Deadline
The court determined that the three-month period stipulated in this article, which triggers the effect of a planning zone, was exceeded by the municipality.
110 2021 91 · be (Art. 62 BauG)
Petitioners v. City Authority Regarding Carport Permit Denial Based on Aesthetic Regulations
Cited to explain that the administrative authority is not required to propose viable alternatives if the initial application does not meet legal requirements.
110 2021 10 · be (Art. 62 Abs. 2 BauG)
Land Use Directorate Overturns Permit Suspension Due to Improper Procedure
Cited in the reasoning to explain the municipality's missed opportunity to impose a temporary building ban, which supports the decision to lift the stay.
110 2019 209 · be (Art. 62 Abs. 2 BauG)
Property Owner v. District Office Regarding Building Permit Suspension Due to Subsequent Planning Zone Establishment
The non-application of the planning zone (Planungszone) because the three-month period for its issuance had expired without a significant change in circumstances forms the main ground for granting the appeal and overturning the sisting order.