Art. 62 Baugesetz (BauG) - Voraussetzungen, Zuständigkeit, Dauer
Art. 62 Baugesetz (BauG) · Voraussetzungen, Zuständigkeit, Dauer
1. Als Planungszone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung können Gebiete bestimmt werden, für die Nutzungspläne (Art. 57 Abs. 2) erlassen oder angepasst werden müssen.
2. Haben die Bauwilligen ein Baugesuch eingereicht oder in Form eines Vorprojektes ihre Bauabsicht mitgeteilt, ist die Planungszone innert drei Monaten aufzulegen. Andernfalls ist eine Planungszone gegenüber dem gleichen Vorhaben seitens des Gemeinwesens, dem das Vorhaben als Baugesuch oder als Vorprojekt durch Zustellung zur Kenntnis gebracht worden ist, während fünf Jahren nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse inzwischen wesentlich verändert haben.
3. Der Gemeinderat, das zuständige Organ der Regionalkonferenz, die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion und die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz können Planungszonen für zwei Jahre erlassen. Die Gemeinde kann Planungszonen für Nutzungspläne der Ortsplanung erlassen, die Regionalkonferenz kann regionale Planungszonen für regionale Überbauungsordnungen erlassen, der Kanton kann kantonale Planungszonen für Nutzungspläne der Kantonsplanung wie Strassenpläne, kantonale Überbauungsordnungen, Ersatzvornahmen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c oder Wasserbaupläne erlassen.
4. Die Dauer einer Planungszone kann um ein Jahr, bei Gesamtrevisionen einer Ortsplanung oder komplexen sonstigen Planungen auf höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die neuen Pläne und Vorschriften innert der ursprünglichen Frist nicht aufgelegt werden konnten.
5. Für die Verlängerung ist zuständig
a) bei der kommunalen und regionalen Planungszone die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz,
b) bei der kantonalen Planungszone die Direktion, die der zuständigen Stelle vorsteht, die die Planungszone erlassen hat.