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BAUGLC
CH-BE
Art. 61b Baugesetz (BauG) - Aufschiebende Wirkung der Beschwerde und Rechtskraftbescheinigung
Planungsrecht - Allgemeines - Form und Verfahren für Vorschriften und Pläne
Art. 61b Baugesetz (BauG) · Aufschiebende Wirkung der Beschwerde und Rechtskraftbescheinigung
1. Die Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluss gemäss Artikel 61a hat aufschiebende Wirkung. Artikel 68 Absätze 2 bis 5 VRPG bleibt vorbehalten.
2. Ist der Genehmigungsbeschluss nur teilweise angefochten, gilt die aufschiebende Wirkung für die nicht angefochtenen Teile insoweit, als der Ausgang des Beschwerdeverfahrens sie beeinflussen kann.
3. Die Beschwerdeinstanz stellt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen fest, inwieweit
a. die aufschiebende Wirkung gilt bzw.
b. der Genehmigungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist (Rechtskraftbescheinigung).
4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2016 167 · be (Art. 61b Abs. 2 und 3 BauG)
Request for Partial Legal Finality in Zoning Dispute Dismissed
Cited as the legal reference for the principle that a partial finality certificate can only be issued if the planning as a whole is not contested, which determined the outcome regarding parts of the JGK decision.