Art. 61 Baugesetz (BauG) - Genehmigung
Art. 61 Baugesetz (BauG) · Genehmigung
1. Die Vorschriften und Pläne der Gemeinden und der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz. Diese prüft, ob sie rechtmässig und mit den übergeordneten Planungen vereinbar sind. Sie entscheidet über die Einsprachen mit voller Überprüfungsbefugnis.
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Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz beurteilt anstelle der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters Stimmrechtsbeschwerden im Genehmigungsverfahren.
2. Für Vereinbarungen zwischen Gesuchstellerinnen, Gesuchstellern und privaten Organisationen gilt Artikel 38a.
3. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann nach Anhörung des Gemeinderates, der Planungsregion bzw. Regionalkonferenz und der Betroffenen nicht genehmigungsfähige Vorschriften und Pläne in der Genehmigungsverfügung ändern. Artikel 65 Absatz 1 bleibt vorbehalten.
4. Benötigt die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz für das Genehmigungsverfahren mehr als drei Monate, so ist die Gemeinde oder die Planungsregion bzw. Regionalkonferenz unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.
5. Für die Behandlung mutwilliger Einsprachen wird eine Gebühr erhoben.
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