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BAUGLC
CH-BE
Art. 60a Baugesetz (BauG) - Information
Planungsrecht - Allgemeines - Form und Verfahren für Vorschriften und Pläne
Art. 60a Baugesetz (BauG) · Information
1. Beim Erlass der Grundordnung orientiert der Gemeinderat das beschlussfassende Organ wenigstens über das Planungsziel und die Ergebnisse des Mitwirkungs-, Vorprüfungs- und Einspracheverfahrens.
2. Hat die Planung die Erstellung von Anlagen der Detailerschliessung zur Folge oder sieht sie die Errichtung einer Zone mit Planungspflicht vor, ist auch zu orientieren über die Planungskosten für die Überbauungsordnung, über die Kosten für Landerwerb und Erschliessungsanlagen und über den vorgesehenen Kostenanteil der Grundeigentümer.
3. Die baurechtliche Grundordnung und Überbauungsordnungen sind vor dem Beschluss der Stimmberechtigten nicht erneut öffentlich aufzulegen.