Art. 60 Baugesetz (BauG) - Einspracheverfahren
Art. 60 Baugesetz (BauG) · Einspracheverfahren
1. Vorlagen, welche die baurechtliche Grundordnung oder eine Überbauungsordnung betreffen, sind während wenigstens 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
1a Die Gemeinde gewährleistet die Einsichtnahme auf elektronischem Weg. In die im Internet veröffentlichten Vorlagen kann bei der Gemeinde Einsicht genommen werden.
2. Während der Auflagefrist kann schriftlich Einsprache erhoben werden; diese ist zu begründen. Artikel 35 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 35a bis 35d sind sinngemäss anwendbar. Einspracheverhandlungen sind vor dem Beschluss, in Gemeinden, in welchen die Vorlage vom Grossen Gemeinderat oder vom Stadtrat beraten wird, vor dieser Beratung durchzuführen.
3. Soweit öffentlich aufgelegte Vorschriften oder Pläne vor oder bei der Beschlussfassung oder im Genehmigungsverfahren geändert werden, ist den davon Betroffenen Kenntnis und Gelegenheit zur Einsprache oder Beschwerde zu geben.
4. Für die geringfügige Änderung von Vorschriften oder Plänen gilt Absatz 3 sinngemäss.