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Art. 59 Baugesetz (BauG) - Vorprüfung

Planungsrecht - Allgemeines - Form und Verfahren für Vorschriften und Pläne
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Art. 59 Baugesetz (BauG) · Vorprüfung

1. Die Entwürfe für Richt- und Nutzungspläne (Art. 57) sind der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Vorprüfung einzureichen.

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Die Gemeinden können die erforderlichen Amts- und Fachberichte selber einholen und mit den zuständigen Stellen bereinigen (Ämterkonsultation), wenn sie dies zu Beginn des Planerlassverfahrens verbindlich erklären und die Dokumentation der Ämterkonsultation sichergestellt ist. Die abschliessende Vorprüfung obliegt in jedem Fall der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.

2. Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Stellen einerseits und den Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und den Gemeinden andererseits und stellt ein rasches Vorprüfungsverfahren sicher.

3. ...

4. Dauert die Vorprüfung länger als 3 Monate, so ist die Gemeinde davon unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.

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