Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 58a Baugesetz (BauG) - Startgespräch

Planungsrecht - Allgemeines - Form und Verfahren für Vorschriften und Pläne
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (215 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58a Baugesetz (BauG) · Startgespräch

1. Die Gemeinde und die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führen zu Beginn des Planerlassverfahrens nach diesem Gesetz ein Startgespräch in der Regel innerhalb einer Frist von 30 Arbeitstagen.

2. Das Startgespräch bezweckt die gegenseitige Information, das Erörtern der wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und die frühzeitige Klärung des Ablaufs des Planerlassverfahrens.

3. Bei offensichtlich unproblematischen Planungen kann die Gemeinde auf die Durchführung des Startgesprächs verzichten.

← Art. 58 Baugesetz (BauG) Geltungsbereich Art. 59 Baugesetz (BauG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →