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Art. 57a Baugesetz (BauG) - Form von Richt- und Nutzungsplänen

Planungsrecht - Allgemeines - Form und Verfahren für Vorschriften und Pläne
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Art. 57a Baugesetz (BauG) · Form von Richt- und Nutzungsplänen

1. Die Pläne der Gemeinden und der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen sind in elektronischer Form der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Vorprüfung und Genehmigung einzureichen.

2. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz legt fest, wie die einzureichenden Daten zu erheben, nachzuführen und zu verwalten sind. Sie gibt das anzuwendende Daten- und Darstellungsmodell vor.

3. Die Gemeinde oder die Planungsregion bzw. Regionalkonferenz stellt der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bereinigte Daten zu, wenn

a) die Genehmigungsbehörde in der Genehmigungsverfügung nicht genehmigungsfähige Vorschriften und Pläne ändert (Art. 61 Abs. 3),

b) eine Beschwerdeinstanz Vorschriften oder Pläne ändert oder gemäss Artikel 61b Absatz 3 eine Teilrechtskraft bescheinigt.

4. Die genehmigten Pläne werden nach Eintritt der Rechtskraft auf der kantonalen Geodaten-Infrastruktur veröffentlicht.

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