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Art. 57 Baugesetz (BauG) - Pläne

Planungsrecht - Allgemeines - Aufgaben und Organisation der Raumplanung
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Art. 57 Baugesetz (BauG) · Pläne

1. Die Richtpläne der Gemeinden, der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und des Kantons, der Richtplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) sowie die kantonalen Konzepte und Sachpläne sind behördenverbindlich.

2. Als Nutzungspläne gelten die baurechtliche Grundordnung und die Überbauungsordnungen der Gemeinden, der Regionalkonferenzen und des Kantons. Sie basieren auf den Referenzdaten der amtlichen Vermessung und sind für jedermann verbindlich.

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