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Art. 55 Baugesetz (BauG) - Planungsstufen; Zuständigkeit

Planungsrecht - Allgemeines - Aufgaben und Organisation der Raumplanung
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Art. 55 Baugesetz (BauG) · Planungsstufen; Zuständigkeit

1. Die Ortsplanung befasst sich mit der räumlichen Ordnung des Gemeindegebiets. Sie ist Aufgabe der Gemeinden.

2. Die Planungsregion bzw. Regionalkonferenz (Art. 97 ff.) bearbeitet die Aufgaben der Raumplanung in einem grösseren, mehrere Gemeinden umfassenden, wirtschaftlich und geographisch zusammenhängenden Gebiet.

3. Der Kanton befasst sich mit den überregionalen und kantonalen Aufgaben der Raumplanung. Er kann die Wahrung regionaler oder kommunaler Interessen übernehmen, die wegen fehlender oder ungenügender Planung gefährdet sind.

4. Der Regierungsrat übt durch die Direktion für Inneres und Justiz die Oberaufsicht über die Raumplanung aus.

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