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Art. 54 Baugesetz (BauG) - Grundsätze

Planungsrecht - Allgemeines - Aufgaben und Organisation der Raumplanung
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Art. 54 Baugesetz (BauG) · Grundsätze

1. Die Gemeinden, die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und der Kanton sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Sie achten auf die natürlichen Gegebenheiten und auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.

2. Sie sollen dabei insbesondere

a. die natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Luft, Wasser, Wald, Klima) und die Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt schützen;

b. das Kulturland, zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen und die Bauernbetriebe erhalten;

c. See- und Flussufer freihalten und öffentlichen Zugang und Begehung erleichtern;

d. naturnahe Landschaften schützen und Erholungsräume für die bestimmungsgemässe Nutzung freihalten;

e. wohnliche Siedlungen mit vielen Grünflächen und Bäumen schaffen und erhalten;

f. die besonderen Werte der Landschaft, von Siedlungen, Siedlungsteilen und anderen schützenswerten Objekten bewahren, pflegen, nötigenfalls wiederherstellen;

g. günstige räumliche Voraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung und die Landwirtschaft schaffen;

h. die Durchführung der öffentlichen Bauaufgaben sicherstellen;

i. auf die sparsame Verwendung von Energie achten;

k **\***. eine Überlastung der Gewässer mit Oberflächenwasser vermeiden und dafür sorgen, dass sauberes Wasser versickern kann.

l **\***. geeignete Massnahmen zur Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen unter Wahrung einer möglichst hohen Siedlungsqualität ergreifen.

3. Der Ermessensspielraum nachgeordneter Behörden, die Autonomie der Gemeinden und die Baufreiheit der Privaten dürfen durch Massnahmen der Raumplanung nur soweit eingeschränkt werden, als es das Gemeinwohl erfordert.

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