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Art. 53 Baugesetz (BauG) - Planungszweck und -auftrag

Planungsrecht - Allgemeines - Aufgaben und Organisation der Raumplanung
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Art. 53 Baugesetz (BauG) · Planungszweck und -auftrag

Die Planung soll eine auf die erwünschte Entwicklung des Kantons ausgerichtete räumliche Ordnung herbeiführen. Sie soll die Zusammenarbeit bei der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben gewährleisten.

Die Gemeinden, die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und der Kanton erarbeiten die zur Erfüllung ihrer raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander und mit den benachbarten Kantonen ab.

Sie berücksichtigen die Anliegen der Raumplanung in ihren übrigen Tätigkeiten.

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