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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 52 Baugesetz (BauG) - Verschiedene Bestimmungen

Öffentliches Baurecht - Strafen
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Art. 52 Baugesetz (BauG) · Verschiedene Bestimmungen

1. Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, so haftet diese solidarisch für Busse, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.

2. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

3. Kanton und Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte ausüben. Sie sind befugt, auch hinsichtlich des Strafmasses zu appellieren.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BK 2022 381 · be (Art. 52 Abs. 1 BauG)
Building Law Violation and Asset Seizure Appeal
Cited by the Public Prosecutor's Office regarding the liability of the legal entity for fines, forfeited profits, fees, and costs, though the court ultimately based the decision on other grounds for dismissal/non-admission.