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Art. 44 Baugesetz (BauG) - Genehmigung für Gegenstände von untergeordneter Bedeutung

Öffentliches Baurecht - Baubewilligungsverfahren
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Art. 44 Baugesetz (BauG) · Genehmigung für Gegenstände von untergeordneter Bedeutung

Die Baubewilligungsbehörde kann mit der Baubewilligung verfügen, dass die Unterlagen über untergeordnete Gegenstände des Bauvorhabens wie beispielsweise Einzelheiten der Gebäudeinstallation oder die Haustechnik erst vor Baubeginn zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.

Dieses Genehmigungsverfahren ist nicht zulässig, wenn die Unterlagen zur Beurteilung und zum Entscheid über das Baugesuch notwendig sind oder wenn wegen diesen untergeordneten Gegenstände Dritten Parteirechte zustehen.

Das Gesuch um Genehmigung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Gemeindebehörde zuhanden der Baubewilligungsbehörde einzureichen. Diese entscheidet ohne weiteres Verfahren. Die Absätze 1 und 3 von Artikel 38 gelten sinngemäss.

Gegen den Entscheid der Baubewilligungsbehörde kann vom Gesuchsteller innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde bei der zuständigen Fachdirektion geführt werden.

Abweichende Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

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