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Art. 41b Baugesetz (BauG) - 2 Schaden und Finanzielles

Öffentliches Baurecht - Baubewilligungsverfahren
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Art. 41b Baugesetz (BauG) · 2 Schaden und Finanzielles

Im Gesuch hat die Gegenpartei einen Schaden glaubhaft zu machen, der aufgrund der Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht eingetreten ist oder noch eintreten wird und im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bauentscheid steht.

Die Schadenshöhe muss mindestens fünf Prozent der Baukosten betragen und darf 25'000 Franken nicht unterschreiten.

Bezahlt die beschwerdeführende Partei den verlangten Betrag nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege bleibt vorbehalten.

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