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Art. 41a Baugesetz (BauG) - Sicherstellung der Parteikosten vor Verwaltungsgericht 1 Verpflichtete Parteien

Öffentliches Baurecht - Baubewilligungsverfahren
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Art. 41a Baugesetz (BauG) · Sicherstellung der Parteikosten vor Verwaltungsgericht 1 Verpflichtete Parteien

1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht kann die beschwerdeführende Partei auf Gesuch der Gegenpartei zur Sicherstellung der Parteikosten verpflichtet werden, wenn sie im Einspracheverfahren unterlegen ist.

2. Beschwerdeführende Behörden sind von der Sicherstellungspflicht ausgenommen.

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