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Art. 41 Baugesetz (BauG) - 3 Kollektivbeschwerden und vervielfältigte oder weitgehend identische Beschwerden

Öffentliches Baurecht - Baubewilligungsverfahren
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Art. 41 Baugesetz (BauG) · 3 Kollektivbeschwerden und vervielfältigte oder weitgehend identische Beschwerden

Bei Kollektivbeschwerden und vervielfältigten oder weitgehend identischen Beschwerden ist ein gemeinsames Zustelldomizil anzugeben.

Fehlt diese Angabe bei Kollektivbeschwerden, ist die Adresse der erstunterzeichneten Person das Zustelldomizil.

Fehlt diese Angabe bei vervielfältigten oder weitgehend identischen Beschwerden, räumt die Behörde den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern eine Nachfrist zur Verbesserung ein und bezeichnet ein Zustelldomizil für den Fall, dass innert der Nachfrist kein Zustelldomizil angegeben wird.

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