Art. 40 Baugesetz (BauG) - Baubeschwerden 1 Allgemeines
Art. 40 Baugesetz (BauG) · Baubeschwerden 1 Allgemeines
1. Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde angefochten werden. Diese ist schriftlich bei der Bau- und Verkehrsdirektion einzureichen. Sie hat das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten.
2. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde.
3. Die Baubeschwerden werden von der Bau- und Verkehrsdirektion ohne Verzug beurteilt. Sie prüft das Bauvorhaben frei und kann den angefochtenen Entscheid nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abändern, wenn er erhebliche Mängel aufweist.
4. Verfügungen und Entscheide können nach Artikel 35d und 39 Absatz 3 veröffentlicht werden.
5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG). Die Beschwerdeantwort ist innert 30 Tagen einzureichen. Für die Beschwerdebefugnis im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt Absatz 2 sinngemäss.