721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 4 Baugesetz (BauG) - Nutzung 1 Im allgemeinen
Öffentliches Baurecht - Voraussetzungen des Bauens
Art. 4 Baugesetz (BauG) · Nutzung 1 Im allgemeinen
1. Die bauliche Nutzung ist durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde (Art. 69 ff.) bestimmt.
2. Ist die Nutzung der Bauzone nicht näher bezeichnet, so gilt sie als Zone gemischter Nutzung. Es sind Wohngebäude und, sofern sie weder die Wohnnutzung noch einen einheitlichen Quartiercharakter erheblich stören, auch gewerbliche und landwirtschaftliche Bauten und Anlagen zugelassen.
3. Vorbehalten bleiben die Nutzungsvorschriften des Bundes (Art. 15-17 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG][1]) und dieses Gesetzes (Art. 71-87).