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Art. 39 Baugesetz (BauG) - 5 Weiterer Inhalt und Eröffnung

Öffentliches Baurecht - Baubewilligungsverfahren
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Art. 39 Baugesetz (BauG) · 5 Weiterer Inhalt und Eröffnung

1. Für die Begründung des Bauentscheides und für die Rechtsmittelbelehrung gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

2. Der Bauentscheid wird mit den weiteren Bewilligungen eröffnet

a. **\*** der Baugesuchstellerin oder dem Baugesuchsteller;

b. **\*** den verbliebenen Einsprecherinnen und Einsprechern;

c. den beteiligten kantonalen Amtsstellen;

d. **\*** der zuständigen Gemeindebehörde.

3. Die Baubewilligungsbehörde kann nach vorgängiger Ankündigung das Dispositiv des Bauentscheids zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt oder im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlichen, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2022 121 · be (Art. 39 Abs. 2 BauG)
Municipality's Building Permit Annulled for Lacking Required Water Protection Permit
Cited in the reasoning to explain the duty of the municipal authority to serve the negative ruling from the specialized authority (AWA), which was violated by the annulled decision.