721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 35d Baugesetz (BauG) - Veröffentlichung von Verfügungen
Öffentliches Baurecht - Baubewilligungsverfahren
Art. 35d Baugesetz (BauG) · Veröffentlichung von Verfügungen
Verfahrensleitende Verfügungen können nach vorgängiger Ankündigung im Amtsblatt oder im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.