Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 35d Baugesetz (BauG) - Veröffentlichung von Verfügungen

Öffentliches Baurecht - Baubewilligungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (215 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35d Baugesetz (BauG) · Veröffentlichung von Verfügungen

Verfahrensleitende Verfügungen können nach vorgängiger Ankündigung im Amtsblatt oder im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.

← Art. 35c Baugesetz (BauG) Geltungsbereich Art. 35e Baugesetz (BauG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →