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Art. 35b Baugesetz (BauG) - 3 Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitgehend identische Einsprachen

Öffentliches Baurecht - Baubewilligungsverfahren
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Art. 35b Baugesetz (BauG) · 3 Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitgehend identische Einsprachen

1. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

2. Fehlt diese Angabe bei Kollektiveinsprachen, gilt die erstunterzeichnete Person als Vertretung.

3. Fehlt diese Angabe bei vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen, räumt die Behörde den Einsprecherinnen und Einsprechern eine Nachfrist zur Verbesserung ein und bezeichnet eine Vertretung für den Fall, dass innert der Nachfrist keine Vertretung angegeben wird.

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